Das Bundesjugendkuratorium (BJK) ist ein Sachverständigengremium der Bundesregierung, dem bis zu 15 Expertinnen und Experten aus Politik, Verwaltung, Verbänden und Wissenschaft angehören. Die Mitglieder werden durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Dauer der laufenden Legislaturperiode berufen, längstens jedoch bis zum Ablauf des auf eine Bundestagswahl folgenden Quartals. Für den Zeitraum zwischen dem Ende der jeweiligen Legislaturperiode und einer Neuberufung bleibt der Vorstand des BJK kommissarisch tätig. Eine Wiederberufung ist zulässig.
Das BJK berät die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kinder-und Jugendhilfe und in Querschnittsfragen der Kinder- und Jugendpolitik. Der Beratungsauftrag richtet sich hierbei auf die von der Bundesregierung bezeichneten Angelegenheiten der Kinder- und Jugend(hilfe)politik. Das BJK kann zudem der Bundesregierung, dem zuständigen Ministerium und der (Fach-) Öffentlichkeit zu weiteren Themen Stellungnahmen, Empfehlungen und Positionspapiere übermitteln. Es bezieht junge Menschen in geeigneter Weise in seine Beratungen ein.
In § 83 Abs. 2 SGB VIII, in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die am 01.01.2003 in Kraft trat, und der jeweiligen Geschäftsordnung werden die Aufgaben und Ziele spezifiziert.
Das Bundesjugendkuratorium wird auch in der 20. Legislaturperiode in seiner Arbeit durch die Arbeitsstelle Kinder- und Jugendpolitik am Deutschen Jugendinstitut unterstützt.